Ein Aufnahmeanspruch besteht nur bei Vereinen mit einer wirtschaftlichen oder ganz besonderen anderweitigen Monopolstellung. Der dabei anzulegenden Maßstab wird von den Gerichten sehr unterschiedlich (mithin tendenziell willkürlich) ermittelt
Verliert ein Verein die Gemeinnützigkeit, wenn er nicht jeden, der möchte, als Mitglied aufnimmt?
Dies richtet sich nach dem Vereinszweck und den hinter der Nichtaufnahme stehenden Motiven. In der Regel verliert der Verein dadurch nicht seine Gemeinnützigkeit.